Grundlagen
Überkantonal wurden in Anlehnung an die Energiestrategie 2050 sowie zur Umsetzung der definierten Normen, durch die Konferenz der Kantonalen Energiedirektoren die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014», kurz: «MuKEn» erstellt und als Basismodul zur Ausarbeitung für die Kantonalen Energiegesetzrevisionen erstellt.
Rund 8 Jahre später im Jahr 2022 sind die MuKEn 2014-Vorgaben in beinahe allen 26 Kantonen der Schweiz in den Energiegesetzen umgesetzt. 20 Kantone darunter Zürich, St.Gallen und Luzern haben die Umsetzung beschlossen oder wenden diese bereits an. Vier weitere Kantone arbeiten an der Umsetzung und die Kantone Aargau und Solothurn benötigen noch einen weiteren Anlauf da die Vorlage im jeweiligen Kantonalen Parlament zurückgewiesen wurde. (EnDk, 2022)
Die MuKEn regeln die minimalen Anforderungen an beheizte oder gekühlte Bauten unter anderem in den Bereichen:
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- Gebäudehülle
- Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Klima etc.)
- Erneuerbare Energien
- Gebäudeausweis der Kantone
- Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst wenig Energie benötigt wird. (Art. 10, Lit. a, Abs. 1, EnerG)
- Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität selbst erzeugt (Art. 10, Lit. c Abs. 1, EnerG)
- Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO2 ‑Emissionen aus fossilen Brennstoffen gedeckt werden. (Art. 11, Lit. a Abs. 1, EnerG)
- Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies technisch möglich ist und die Lebenszyklus-Kosten um höchstens 5% erhöht. (Art. 11, Abs. 2, EnerG)
- Sind die Voraussetzungen für den Einsatz von ausschliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeugerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet. Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m2 pro Jahr. Die zu einer Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung umzusetzen. (Art. 11, Abs. 4, EnerG)
- Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1 – 4 ist ein Anschluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt. (Art. 11, Abs. 5, EnerG)
- Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Art 11 Abs. 2 – 4 ist die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder flüssige sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brennstoffe zulässig, sofern diese im Schweizerischen Treibhausgasinventar angerechnet werden. Dieser Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss mindestens 80% betragen. Ebenso ist der Anschluss an ein Gasnetz oder der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energielieferanten (oder eine Kombination der beiden ausgelagerten Ansätze) zulässig, sofern die 80% erneuerbarer Anteil erreicht werden. (Art. 11, Lit a, Abs. 1ff, EnerG)
- Genügend angepasste energetische Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarerEnergien, insbesondere Solaranlagen, werden bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. (Art 238 Abs. 4 PBG)
- Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat oder die zuständige Direktion Subventionen gewähren kann
- bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben
- an die Energieplanung der Gemeinden,
- an Projekte und Anlagen zur Erprobung der Rückgewinnung von Energie, energiesparender Systeme oder erneuerbarer Energien;
- bis 80% der beitragsberechtigten Ausgaben von privaten Vereini- gungen, soweit diese im Auftrag des Kantons wesentliche öffent- liche Aufgaben der Information, der Beratung und der beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und ‑nutzung erfüllen;
- bis höchstens 400 Franken pro einsparbare oder nutzbare Jahres- megawattstunde an Massnahmen zur rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien. (Art 16 Abs 2 EnG)
- bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben
- Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung
- Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger
- Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft
- mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
- Fernwärmeanschluss
- Wärmekraftkopplung
- Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage
- Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle
- Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach
- Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel
- Kontrollierte Wohnungslüftung
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