Last-Minute Wärmerzeuger-Ersatz oder “heisse Luft”?

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Eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen, ökologischen und geopolitischen Faktoren.

Grundlagen Überkantonal wurden in Anlehnung an die Energiestrategie 2050 sowie zur Umsetzung der definierten Normen, durch die Konferenz der Kantonalen Energiedirektoren die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014», kurz: «MuKEn» erstellt und als Basismodul zur Ausarbeitung für die Kantonalen Energiegesetzrevisionen erstellt. Rund 8 Jahre später im Jahr 2022 sind die MuKEn 2014-Vorgaben in beinahe allen 26 Kantonen der Schweiz in den Energiegesetzen umgesetzt. 20 Kantone darunter Zürich, St.Gallen und Luzern haben die Umsetzung beschlossen oder wenden diese bereits an. Vier weitere Kantone arbeiten an der Umsetzung und die Kantone Aargau und Solothurn benötigen noch einen weiteren Anlauf da die Vorlage im jeweiligen Kantonalen Parlament zurückgewiesen wurde. (EnDk, 2022) Die MuKEn regeln die minimalen Anforderungen an beheizte oder gekühlte Bauten unter anderem in den Bereichen:

  • Gebäudehülle
  • Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Klima etc.)
  • Erneuerbare Energien
  • Gebäudeausweis der Kantone

 Inmitten der Energiewende, welche die Menschheit zum effizienten und nachhaltigen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen führen soll, spielt die Heizenergie eine wichtige Rolle. Die MuKEn definiert mitunter, dass beim Heizungsersatz auf fossile Energieträger verzichtet werden muss und auf nachhaltige Energieträger umgestiegen wird. Gemäss einem Bericht der Raiffeisen Casa, welche sich auf das Bundesamts für Statistik beruft, fallen rund 45% des Energiebedarfs der Schweiz auf die Gebäude; von dessen ¾ für den Betrieb von Heizanlagen verwendet wird. (Raiffeisen Casa) Per Mai 2020 wird festgestellt, dass von 1.8 Millionen Gebäuden in der Schweiz jedes Zweite über eine fossile Heizung verfügt. Somit müssten bis zum Jahr 2050 rund 900’000 fossile Heizungen umgerüstet werden, um CO2-Neutral zu werden. 
(Raiffeisen Casa) Im Zeitpunkt der Verfassung dieses Artikels ist die Welt zerrüttet. Der Krieg zwischen Russland und der Ukraine haben einen massiven Einfluss auf die Verfügbarkeit und die Kosten von Erdgas und Heizöl. 43 % des in der Schweiz verwendeten Erdgas ist von russischer Herkunft (Gazenergie, 2022). Aktuell steht die Drohung im Raum, dass die russischen Gaslieferungen nach Europa ausgesetzt werden. Die Kosten für 100 Liter Heizöl befanden sich zwischenzeitlich auf CHF 190.00, fast doppelt so viel wie im Vorjahr. Der Umstand des Krieges sowie die darauffolgende massive Kostenfolge, erhöhte die Nachfrage nach Heizlösungen ohne fossile Brennstoffe. (Schumacher, 2022) Der ökologische Heizungsersatz sowie die Energieeinsparungen und Verbrauchsoptimierung haben eine grosse Auswirkung auf die Erreichung der definierten Klimaziele sowie einer nachhaltigen, umweltfreundlichen Zukunft. Rechtliches und Subventionen Das Energiegesetz des Kantons Zürich hat die MuKEn 2014 Vorschriften übernommen. Ab 1.9.2022 tritt das neue Gesetz in Kraft. (EnerG, 2021)

  • Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden wie Aufstockungen oder Anbauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst wenig Energie benötigt wird. (Art. 10, Lit. a, Abs. 1, EnerG)
  • Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität selbst erzeugt
(Art. 10, Lit. c Abs. 1, EnerG)
  • Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO2 ‑Emissionen aus fossilen Brennstoffen gedeckt werden. (Art. 11, Lit. a Abs. 1, EnerG)
  • Werden Wärmeerzeuger in bestehenden Bauten ersetzt, müssen ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies technisch möglich ist und die Lebenszyklus-Kosten um höchstens 5% erhöht. (Art. 11, Abs. 2, EnerG)
  • Sind die Voraussetzungen für den Einsatz von ausschliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeugerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet. Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m2 pro Jahr. Die zu einer Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung umzusetzen.
(Art. 11, Abs. 4, EnerG)
  • Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1 – 4 ist ein Anschluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfallverbrennung stammt.
(Art. 11, Abs. 5, EnerG)
  • Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Art 11 Abs. 2 – 4 ist die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder flüssige sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellte Brennstoffe zulässig, sofern diese im Schweizerischen Treibhausgasinventar angerechnet werden. Dieser Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss mindestens 80% betragen. Ebenso ist der Anschluss an ein Gasnetz oder der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energielieferanten (oder eine Kombination der beiden ausgelagerten Ansätze) zulässig, sofern die 80% erneuerbarer Anteil erreicht werden. (Art. 11, Lit a, Abs. 1ff, EnerG)

Zusätzlich zum Energiegesetz wurden ebenfalls Änderungen im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich vorgenommen. Auch diese Anpassungen treten ab 1. September 2022 in Kraft (Zürich, 2022):

  • Genügend angepasste energetische Verbesserungen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarerEnergien, insbesondere Solaranlagen, werden bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.  
(Art 238 Abs. 4 PBG)

Der Rahmenkredit 2020 – 2023 des Kanton Zürich für die direkte Förderung von erneuerbaren Energien sowie Massnahmen wird gemäss Art 16 Abs 2 EnG um CHF 7’000’000.00 auf CHF 40’200’000.00 erhöht. Untenstehend findet sich der Auszug aus dem EnerG: (Zürich, 2022)

  • Der Kantonsrat bewilligt einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat oder die zuständige Direktion Subventionen gewähren kann
  • bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben
  • an die Energieplanung der Gemeinden,
  • an Projekte und Anlagen zur Erprobung der Rückgewinnung
von Energie, energiesparender Systeme oder erneuerbarer
Energien;
  • bis 80% der beitragsberechtigten Ausgaben von privaten Vereini-
gungen, soweit diese im Auftrag des Kantons wesentliche öffent-
liche Aufgaben der Information, der Beratung und der beruflichen
Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und ‑nutzung erfüllen;
  • bis höchstens 400 Franken pro einsparbare oder nutzbare Jahres-
megawattstunde an Massnahmen zur rationellen Energienutzung
sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien.
(Art 16 Abs 2 EnG)

Mögliche Massnahmen nach MuKEN Wenn gemäss Art. 11, Abs. 2 — 4, EnerG kein Wärmerzeugerersatz ohne fossile Brennstoffe möglich ist, greifen die sogenannten «Vollzugshilfen», welche im Rahmen der MuKEn elf Standardlösungen zur Erreichung der Vorgaben aufzeigen (EndK, Vollzugshilfe Erneuerbare Wärme Waermeerzeugerersatz, 2020):

  • Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung
  • Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger
  • Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft
  • mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
  • Fernwärmeanschluss
  • Wärmekraftkopplung
  • Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage
  • Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle
  • Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach
  • Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem
 Spitzenlastkessel
  • Kontrollierte Wohnungslüftung

Die gesetzlichen Anforderungen sind mit der Durchführung einer Standartlösung erfüllt, sofern die Energiekennzahl den Maximalwert von 100 kWh/m2a nicht überschritten wird. Von der Standartlösung ausgenommen sind Gebäude welche bereits Minergie-Zertifiziert sind oder gemäss GEAK eine Gesamtenergieeffizienz von mindestens der Stufe D erreicht wird. Wie wir Sie unterstützen können Ein Heizungsersatz erfordert die gesamtheitliche Betrachtung der Liegenschaft. Es stellen sich die Fragen über das alter der aktuellen Wärme-Erzeugung, der Dämmwerte und der geografischen Lage. Ebenso muss die Wirtschaftlichkeit einer neuen Heizung im Verbrauch und aufgrund der Investition betrachtet werden. 

Gerne bieten wir an, Ihre aktuelle Wärmeerzeugungslösung sowie den Zustand Ihrer Dämmung zusammen mit unseren Fachpartnern zu überprüfen. Wir lassen für Sie den GEAK erstellen und präsentieren Ihnen die möglichen Massnahmen auf Grund der geografischen Lage Ihrer Liegenschaft. 

Nach Ihrem Entscheid begleiten wir die Heizungssanierung von der Planung bis zur Fertigstellung.Kontaktieren Sie uns falls wir Ihr Interesse geweckt haben.

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